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   AG Bonn, 25.05.2005 - 5 C 275/04   

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https://dejure.org/2005,12562
AG Bonn, 25.05.2005 - 5 C 275/04 (https://dejure.org/2005,12562)
AG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2005 - 5 C 275/04 (https://dejure.org/2005,12562)
AG Bonn, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 5 C 275/04 (https://dejure.org/2005,12562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wann darf der Vermieter in die Wohnung? - Ein "allgemeines Zutrittsrecht" zu jeder Zeit gibt es nicht

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Vermieter steht kein regelmäßiges Besichtigungsrecht ohne konkreten Anlass zu

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    § 535 BGB
    Kein allgemeines Besichtigungsrecht des Vermieters; Ablauf unwirksamer Dekorationsfrist

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter darf Wohnung nicht ohne konkreten Anlass besichtigen - Amtsgericht Bonn verneint auch ein allgemeines, periodisches Besichtigungsrecht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1387
  • NZM 2006, 698
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.03.2006 - 5 C 30.05

    Menschlichkeit, Grundsätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Grundsätze der -;

    Auszug aus AG Bonn, 25.05.2005 - 5 C 275/04
    Die erhobene Räumungsklage, 5 C 30/05 AG Bonn, hat der Kläger nach Ausgleich des Mietzinsrückstandes durch Schriftsatz vom 14.03.2005 zurückgenommen.

    Die Akten 5 C 30/05 AG Bonn lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung.

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus AG Bonn, 25.05.2005 - 5 C 275/04
    Dieses Besitzrecht ist durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, WuM 1993, 377 ff.; 2004, 80 f.).
  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    Auszug aus AG Bonn, 25.05.2005 - 5 C 275/04
    Dies führt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenverpflichtung insgesamt, das heißt auch soweit diese dem Beklagten für die Dauer des laufenden Mietverhältnisses auferlegt worden sind (BGH WuM 2004, 660 ff.).
  • BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03

    Zur Stattgabe einer Räumungsklage wegen Verletzung des Rechts des Vermieters zur

    Auszug aus AG Bonn, 25.05.2005 - 5 C 275/04
    Insbesondere vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, durch welche nicht nur der Schutz des Besitzrechts des Mieters hervorgehoben wird, sondern auch dem Zutrittsrecht des Vermieters selbst bei einem konkreten Anlaß zur Durchführung einer Besichtigung enge Grenzen gesetzt worden sind (WuM 2004, 80 f.), kann ein allgemeines Besichtigungsrecht nicht anerkannt werden.
  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Vielmehr besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (LG München II, ZMR 2009, 371; LG Hamburg, WuM 1994, 425; AG Bonn, NZM 2006, 698; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 6. Aufl., § 535 Rn. 134 ff.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
  • AG Berlin-Mitte, 29.03.2010 - 16 C 59/09

    Besichtigungsrecht des Vermieters bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen

    In Rechtsprechung und Literatur ist dabei umstritten, ob dem Vermieter ohne eine vertragliche Vereinbarung ein so genanntes allgemeines Besichtigungsrecht zusteht, nach dem er ohne einen konkreten Anlass in periodischen Abständen von ein bis zwei Jahren und nach vorheriger Ankündigung eine Besichtigung verlangen kann (bejahend etwa LG Berlin MM 2004, 125; AG Schöneberg GE 2007, 453; AG Münster WuM 2009, 288; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Auflage, § 535 Rn. 82; Lützenkirchen NJW 2007, 2152, 2153 jeweils m.w.N.; verneinend etwa AG Bonn NJW-RR 2006, 1387; AG Coesfeld WuM 2009, 112; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 535 Rn. 134 ff. jeweils m.w.N.).
  • AG Coesfeld, 12.11.2008 - 6 C 83/08

    Recht eines Vermieters zur Besichtigung einer vermieteten Wohnung; Wirksamkeit

    Diesem besonders durch Artikel 13 Grundgesetz geschützten Besitzrecht kommt gegenüber dem Eigentumsrecht des Vermieters aus Artikel 14 Grundgesetz eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. Bundesverfassungsgericht MZM 2004, 186 ff; AG Bonn NJW-RR 2006, 1387 ff.).
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